ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DER ZANTE-GMBH
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1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND VERTRAGSABSCHLUSS
- 1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen ZANTE GmbH mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sonder-vermögen.
- 1.2 Es gelten ausschließlich diese Zahlungs- und Lieferbedingungen. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, insbesondere Einkaufsbedingungen, wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch dann, wenn ZANTE GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Zahlungs- und Lieferbedingungen abweichenden Bedingungen den Auftrag ausführt.
- 1.3 Angebote von ZANTE GmbH sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn ZANTE GmbH die Bestellung des Kunden bestätigt.
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2. NUTZUNGSRECHTE
- 2.1 Werden dem Kunden Beschreibungen, Zeichnungen und andere Unterlagen („Unterlagen“) übersandt, so behält sich ZANTE GmbH seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen Dritten nur nach vorheriger Zustimmung von ZANTE GmbH zugänglich gemacht werden und sind, wenn ein verbindlicher Vertrag nicht zustande kommt, auf Verlangen von ZANTE GmbH unverzüglich zurückzugeben.
- 2.2 Werden von ZANTE GmbH Waren geliefert, auf denen Software, insbesondere Steuerungssoftware implementiert ist, so erhält der Kunde ein nicht ausschließliches, zeitlich unbeschränktes Recht, die Programme auf den Produkten ablaufen zu lassen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Programme zu bearbeiten, zu ändern oder umzugestalten.
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3. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
- 3.1 Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
- 3.2 Zahlungen sind frei Zahlstelle der Firma ZANTE GmbH zu leisten. Die Zahlungen sind innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen.
- 3.3 Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
- 3.4 Erhöhen sich nach Vertragsabschluss mit dem Kunden die Materialbeschaffungskosten, insbesondere die Weltmarktpreise für elektronische Bauteile, so ist ZANTE GmbH berechtigt, seine Preise anzupassen, wenn zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Lieferung ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt.
- 3.5 Sind zwischen ZANTE GmbH und dem Kunden Verträge für die Lieferung von Produkten über einen Zeitraum von mehr als vier Monaten vereinbart oder wurden Rahmenlieferungs-verträge über einen entsprechenden Zeitraum abgeschlossen, so gilt die vorstehende Regelung entsprechend.
- 3.6 Bei individuell anzufertigenden Liefergegänständen, ist eine Stornierung des Auftrages sowie die Rückgabe einwandfreier Ware ausgeschlossen.
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4. EIGENTUMSVORBEHALT
- 4.1 ZANTE GmbH behält sich das Eigentum an von ihr gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor (Vorbehaltsware).
- 4.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist der Kunde nicht berechtigt, die Liefergegenstände zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, so wird der Kunde ZANTE GmbH hiervon unverzüglich unterrichten und die für eine Intervention notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen.
- 4.3 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Er tritt hierzu bereits jetzt alle seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an seine Kunden sicherungshalber an ZANTE GmbH ab. Der Kunde bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung dieser abgetretenen Forderungen berechtigt. ZANTE GmbH kann diese Einziehungsermächtigung widerrufen, wenn sich der Kunde in Zahlungsverzug von mehr als 30 Kalendertagen befindet, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wurde oder sonstige Anhaltspunkte für eine drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden gegeben sind. Der Kunde wird im Fall des Widerrufs der Einziehungsermächtigung ZANTE GmbH alle erforderlichen Auskünfte erteilen und Unterlagen übersenden, damit ZANTE GmbH die abgetretenen Forderungen geltend machen kann.
- 4.4 Nimmt der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung des Vorbehaltsgutes in einen mit seinen Kunden bestehenden Kontokorrent auf, so tritt er einen positiven Saldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an ZANTE GmbH ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrent-verhältnis eingestellten Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entspricht.
- 4.5 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen stets für ZANTE GmbH. Die neu entstandene Sache gilt als Vorbehaltsware. Bei Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen des Kunden steht ZANTE GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Gegenstände zu.
- 4.6 Übersteigen die ZANTE GmbH zustehenden Sicherungsrechte die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 15 %, so wird ZANTE GmbH auf Verlangen des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte nach Wahl von ZANTE GmbH freigeben.
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5. LIEFERZEITEN UND VERZUG
- 5.1 Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung sind alle Lieferfristen Circa-Fristen. Die rechtzeitige Belieferung des Kunden setzt voraus, dass erforderliche Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden gegeben sind. Ist dies nicht der Fall, so verlängern sich vereinbarte Fristen um den Zeitraum der Verzögerung sowie eine angemessene Anlaufphase.
- 5.2 Erfüllt der Kunde seine Pflichten nicht, so kann ihm ZANTE GmbH unter Androhung der Kündigung des Vertrages eine angemessene Nachfrist setzen und nach Ablauf der Frist den Vertrag nach §§ 643, 645 Abs. 1 Satz 2 BGB kündigen.
- 5.3 Lieferfristen und Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie ZANTE GmbH zumindest in Textform bestätigt. Vereinbarte Liefertermine in lang laufenden Verträgen, insbesondere Rahmenlieferungsverträgen, sind erst dann verbindlich, wenn die Liefergegenstände nach den vertraglichen Vereinbarungen verbindlich bestellt sind.
- 5.4 Betriebsfremde Ereignisse, die von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen Dritter herbeigeführt werden, die nach menschlichem Ermessen nicht vorhersehbar sind, befreien ZANTE GmbH von ihrer Lieferverpflichtung. Dies gilt auch bei Arbeitskämpfen und bei der Verhängung von Embargos.
- 5.5 Bei Rahmenlieferungsverträgen bevorratet ZANTE GmbH die Liefergegenstände für den durchschnittlichen Bedarf von zwei Wochen. Kommt es zu Lieferverzögerungen bei den Vorlieferanten von ZANTE GmbH, so wird ZANTE GmbH dies dem Kunden unverzüglich mitteilen. ZANTE GmbH wird versuchen, verzögerte Lieferungen ihrer Vorlieferanten aufzuholen. Treten trotzdem Lieferverzögerungen ein, so hat ZANTE GmbH hierfür nicht einzustehen.
- 5.6 Stellt der Hersteller die Produktion des Liefergegenstandes ein, so wird ZANTE GmbH versuchen, die Möglichkeit eines „Last Calls“ zu ermöglichen, der es dem Kunden erlaubt, ein letztes Mal eine größere Menge des Liefergegenstandes zu beziehen. Die Lieferverpflichtungen von ZANTE GmbH im Hinblick auf den nicht mehr produzierten Liefergegenstand enden mit der Einstellung der Produktion durch den Hersteller.
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6. GEFAHRÜBERGANG
- 6.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der zufälligen Beschädigung des Liefergegentandes geht vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen mit der Bereitstellung des Liefergegenstandes in den Geschäftsräumen von ZANTE GmbH auf den Kunden über (Incoterms, Gefahrübergang Ex Works).
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7. SACHMÄNGEL
- 7.1 Der Kunde wird die Liefergegenstände unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit überprüfen. Es gilt § 377 HGB mit der Maßgabe, dass der Kunde ZANTE GmbH in Textform den festgestellten Mangel mit möglichst genauer Beschreibung mitteilt. Ansprüche des Kunden wegen seiner eigenen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit sich diese Aufwendungen dadurch erhöhen, dass der Kunde die Liefergegenstände weiter versandt hat.
- 7.2 Ansprüche nach § 478 BGB (Rückgriff) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinen Abnehmern keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
- 7.3 Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, so hat der Kunde das Recht, die Vergütung herabzusetzen oder nach Maßgabe von Ziffer 9 Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend zu machen.
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8. RECHTSMÄNGEL
- 8.1 Wird der Kunde von Dritten im Zusammenhang mit den von ZANTE GmbH gelieferten Gegenständen wegen der Verletzung gewerblicher Schutzrechte in Anspruch genommen, so haftet ZANTE GmbH nur, wenn die Liefergegenstände vertragsgemäß verwendet wurden. ZANTE GmbH wird nach seiner Wahl für die betroffenen Liefergegenstände entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder die Liefergegenstände so ändern, dass das Schutzrecht nicht mehr verletzt wird oder den Liefergegenstand austauschen. Sofern dies für ZANTE GmbH zu angemessenen Bedingungen nicht möglich ist, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
- 8.2 Der Kunde wird ZANTE GmbH unverzüglich unterrichten, wenn Dritte Schutzrechte geltend machen und Erklärungen sowie Verteidigungsmaßnahmen nur nach Abstimmung mit ZANTE GmbH abgeben bzw. ergreifen.
- 8.3 Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzungen selbst zu vertreten hat.
- 8.4 Ansprüche des Kunden sind auch ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung auf einer Vorgabe des Kunden, durch eine von ZANTE GmbH nicht vorhersehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert wird.
- 8.5 Weitergehende oder andere Ansprüche des Kunden gegen ZANTE GmbH wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
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9. SCHADENERSATZ
- 9.1 ZANTE GmbH haftet bei Vorsatz und der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt. Im Falle grober Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden, höchstens jedoch auf EUR 250.000,00 beschränkt. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet ZANTE GmbH nur, wenn sie eine Pflicht verletzt hat, deren Einhaltung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen kann (Kardinalpflicht), begrenzt auf EUR 50.000,00.
- 9.2 Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend gehaftet wird, ZANTE GmbH eine Garantie gegeben oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
- 9.3 Im Hinblick auf die Diskrepanz zwischen dem typischen Wert des Liefergegenstandes und dem möglicherweise eintretenden Schaden empfiehlt ZANTE GmbH, das Mangelrisiko durch eine entsprechende Versicherung des Kunden abzudecken.
- 9.4 Schadenersatzansprüche des Kunden auf Ersatz des entgangenen Gewinns sind ausgeschlossen, soweit ZANTE GmbH nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
- 10. KÜNDIGUNG DES BESTELLERS Steht dem Kunden bei individuell anzufertigenden Liefergegenständen ein Kündigungsrecht zu, so ist ZANTE GmbH berechtigt, ausgeführte Leistungen abzurechnen und für noch nicht ausgeführte Leistungen bis zur Wirksamkeit der Kündigung eine pauschale Vergütung in Höhe von 25 % der vereinbarten Vergütung zu verlangen. Dem Kunden bleibt es vorbehalten nachzuweisen, dass ZANTE GmbH keine oder geringere Aufwendungen hatte.
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11. GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT
- 11.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
- 11.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von ZANTE GmbH. ZANTE GmbH ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.